...gibt's nicht. Warum sind eigentlich alle Mobilfunkverträge auf 24 Monate Mindestlaufzeit, ein Jahr Verlängerung bei Nicht-Kündigung und einer Kündigungsfrist von drei Monaten ausgestattet?
Wäre es nur "branchenüblich", hätte doch bestimmt irgend ein findiger Anbieter einen fünf oder zehn Jahre laufenden Knebelvertrag auf den Markt geworfen, frei nach dem Motto: "Wollen kostenloses iPhone? Unterschreiben hier und sofort mitnehmen!" Auch die Kündigungsfrist von einheitlich drei Monaten ist komisch. Warum den Kunden nicht gleich ein Jahr vor Vertragsende kündigen lassen?
Beim Lesen des BGB - Abschnitts über AGB für 55101 Bürgerliches Recht I stolperte ich im § 309 unter der Überschrift Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit über folgenden Absatz:
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
Es ist also keine freiwillige Freundlichkeit der Mobilfunkanbieter - Laufzeitverträge über mehr als zwei Jahre sind schlicht und einfach verboten. Die "üblichen" Verträge sind einfach das Maximum dessen, was das BGB hergibt.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass außerhalb von Standardverträgen und AGB längere Laufzeiten durchaus zulässig sind. Der Mobilfunkkunde könnte also handschriftlich auf dem Vertrag eine Mindestlaufzeit von drei Jahren vermerken - und diese wäre sogar wirksam und würde die AGB überstimmen.
Ebenfalls sei darauf hingewiesen, dass ich nur einfacher Informatikstudent mit Jura-Exkurs bin und das hier überraschenderweise keine Rechtsberatung darstellt.
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